Pflichtaufgaben
Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind laut Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13. März 1995, zuletzt geändert mit Veröffentlichung vom 04.12.2017 gem. §2(1) GUVG:
- der Bund, das Land und die sonstigen Gebietskörperschaften für ihre Grundstücke
- die Gemeinden für alle übrigen Grundstücke
- Eigentümer von Grundstücken auf Antrag (ab 01.01.2019).
gem. §2(2) GUVG können auf Antrag und Entscheidung des Verbandes weitere Mitglieder aufgenommen werden die:
- zur Erstattung von Mehrkosten in der Unterhaltung §85 BbgWG verpflichtet sind
- denen der Verband im Rahmen seiner freiwilligen Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert
Mit der Änderung des GUVG entfällt die bisher praktizierte Trennung nach grundsteuerpflichtigen Grundstücken und damit auch die Mitgliedschaft von Eigentümern nicht grundsteuerpflichtiger Grundstücke in den Gewässerunterhaltungsverbänden
Grundlage für die Gewässerunterhaltung ist der Abs. 2 des BbgWG „Umfang der Gewässerunterhaltung“. In den §§78-86 BbgWG werden insbesondere Zuständigkeit, Umfang, Umlage des Unterhaltungsaufwandes, Pflichten im Gewässerrandstreifen und Kostenersatz geregelt.
Im §78 des Brandenburgisches Wassergesetzes (BbgWG) ist der Umfang der Gewässerunterhaltung wie folgt konkretisiert:
Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Aufgabe der Gewässerunterhaltung ist es, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Zur Gewässerunterhaltung gehören, auch im Hinblick auf die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer, insbesondere:
- die Erhaltung und Wiederherstellung eines heimischen Pflanzen- und Tierbestandes in naturnaher Artenvielfalt;
- die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind;
- die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es dem Umfang nach geboten ist;
- die Freihaltung des Gewässers und seiner Ufer von Schädlingen;
- die Entnahme fester Stoffe aus dem Gewässer oder von seinem Ufer, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§25a,25b,25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie ist nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde eingeführten Richtlinie und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen. Die Anforderungen des Maßnahmenprogramms an die Gewässerunterhaltung, hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG, sind zu beachten.
Im Jahr 2009 wurden den Wasser- und Bodenverbänden/ Gewässerunterhaltungsverbänden weitere (Pflicht-)Aufgaben durch das Wasserwirtschaftsamt übertragen. Auf Grundlage der sog. Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung-UVZV setzen wir unter anderem Aufgaben zur Erfüllung der EU-Wasserrahmenrichtlinie um. Unsere neuen Aufgaben sind:
- Sanierung, Ersatzneubau, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen, (UVZV 1)
- Ausbau der Gewässer nach § 89 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes, (UVZV 2)
- Unterhaltung und Bedienung von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen, (UVZV 3)
- Unterhaltung und Bedienung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen, (UVZV 4).
In Zusammenarbeit mit unserer Aufsichtsbehörde (LfU) erfolgt die Vorbereitung, Umsetzung und Abrechnung dieser Maßnahmen.